Der Energieausweis

Bei der Errichtung, Änderung und Erweiterung von Gebäuden ist grundsätzlich ein Energieausweis nach §16 EnEV auszustellen. Sie müssen immer für das gesamte Gebäude ausgestellt werden, es sei denn, es wäre ein gemischt genutztes Gebäude. Gemischt genutzte Gebäude sind Gebäude, mit einem Wohn- und Gewerbeanteil.

 

Die Ausweispflicht für Immobilien besteht eigentlich schon seit 2009. Mit Eintreten der Energieeinsparverordnung 2013 muss der Ausweis nun potenziellen Käufern oder Mietern unaufgefordert bei der Besichtigung vorgelegt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Rechtsverordnung können ab 01.05.2015 Bußgelder von bis zu 15.000,- € drohen. Der Energieausweis stellt ein rechtsverbindliches Dokument dar.


Arten des Ausweises

Es gibt zwei Arten von Ausweisen.

 

Welcher für Ihre Immobilie ausgestellt werden muss, ist anhand der rechtlichen Vorgaben zu prüfen. Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisen besteht für Wohngebäude  

  • größer 5 Wohneinheiten
  • oder das Gebäude erfüllt die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977.

 

Der Verbrauchsausweis:

Der Verbrauchsausweis entsteht auf Grundlage des Energieverbrauchs von mindestens drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden aus denen ein Durchschnittswert errechnet wird. Die ermittelten Abrechnungswerte müssen für eine energetische Beurteilung des Gebäudes witterungsbereinigt werden.

 

Der Bedarfsausweis:

Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes und ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten.

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Quelle: dena

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

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Quelle: dena

Bei Vermietung, Verkauf, Verpachtung oder Leasing von Immobilien sind in einer öffentlichen Anzeige folgende Werte anzugeben, sofern zum Zeitpunkt des Inserats ein Energieausweis vorliegt. Der Verkäufer hat dies sicherzustellen.

  • Art des Energieausweises
  • Wert Endenergieverbrauch oder -bedarf
  • Energieträger der Heizung des Gebäudes
  • bei Wohngebäuden das Baujahr
  • bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse

Aktuell werden keine notariellen Beurkundungen ausgeführt ohne gültigen und rechtskräftigen Energieausweises. Ab 01.05.2015 werden bei Nichtbeachtung der Vorgaben Abmahnungen versendet. Eine unabhängige Stelle ist verpflichtet, diese Angaben zu prüfen. Es gibt mittlerweile auch eine Rechtsabteilung, die sich auf die Prüfung von Immobilienanzeigen spezialisiert habt und jetzt schon Abmahnungen versendet. Diese sind jedoch gegenstandslos, wenn noch kein Ausweis vorliegt bzw. dieser sich in Bearbeitung befindet.

Verbrauchsausweis im Internet

Energieverbrauchsausweise im Internet bergen ein hohes Risiko, dass die Angaben nicht korrekt überprüft und eingegeben werden und damit der gesamte Ausweis nicht rechtskonform erstellt wurde.

Für falsch ausgestellte Energieausweise drohen Bußgelder von bis zu 15.000,-€.

 

Vermeiden sie dieses Risiko und kontaktieren Sie einen Experten vor Ort für die Ausstellung eines Verbrauchsausweises. Bei einer Begehung des Gebäudes werden die relevanten Parameter überprüft und aufgenommen.


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