Energieeffiziente Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz

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Baudenkmal

Baudenkmale kann man nicht nur bestaunen, man kann auch in ihnen leben. Sie haben einen ganz besonderen Charme, der allerdings oft durch hohe Heizkosten geschmälert wird. Weil die energetische Sanierung von Baudenkmalen und besonders erhaltenswerter Bausubstanz nicht immer vollständig mit Denkmalschutzauflagen vereinbar ist, bietet die KfW für solche Gebäude erleichterte Fördervoraussetzungen. Schließlich haben Sie, wenn Sie in einem Baudenkmal zu Hause sind, wie alle anderen Hauseigentümer das Bedürfnis, Ihre Wohnimmobilie energieeffizient und somit wirtschaftlich zu unterhalten.

Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

Jede Veränderung an oder im Nähe bereich von Baudenkmälern bedarf einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 6 und Art. 7 BayDSchG.

Ein Formular hierfür können Sie von Ihrer zuständigen Kommune (Bauamt) erhalten bzw. dort einreichen. Dieses gibt eine Stellungnahme zum geplanten Vorhaben ab und leitet die Erlaubnis inkl. der Stellungnahme an die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde weiter.

Nach Prüfung auf Denkmalverträglichkeit der Maßnahme bekommen Sie einen Bescheid auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, welche evtl. Vorgaben beinhaltet oder Hinweise auf besonders schutzwürdige Bausubstanz enthält.

Besonders erhaltenswerte Bausubstanz nach §24 EnEV

Für die Bestätigung, ob ein Gebäude als besonders erhaltenswerte Bausubstanz ausgewiesen ist, ist die zuständige Kommune berechtigt. Als besonders erhaltenswert geltene Gebäude, die nicht als Denkmal ausgewiesen sind, aber aufgrund seiner gestalterischen Eigenheiten zu örtlich besonders erhaltenswerter Bausubstanz zählen.

Der Begriff besonders erhaltenswerte Bausubstanz wird wie folgt ausgelegt:

  • Das Gebäude befindet sich in einem Gebiet mit einer Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
  • Das Gebäude befindet sich in einem Sanierungsgebiet gem. 142 BauGB, zu dessen besonderen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört (136 Abs. 4 Nr. 4 BauGB)
  • Das Gebäude ist durch die Kommune durch Satzung, öffentliche Listung bzw. im Rahmen eines beschlossenen integrierten Stadtentwicklungskonzepts oder Quartierskonzepts ausdrücklich als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz ausgewiesen
  • Das Gebäude ist auf sonstige Weise durch örtliche Bauvorschriften (z.B. Gestaltungssatzung, Altstadtsatzung, Satzung zum Erhalt des Stadtbildes) oder entsprechende Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften im Bebauungsplan auf Basis der Landesbauordnung geschützt.
  • Das Gebäude ist Teil einer Gesamtanlage (Denkmalensemble, Denkmalbereich, Denkmalschutzgebiet oder Denkmalzone nach Landesdenkmalgesetz).
  • Das Gebäude befindet sich in einem Gebiet der Liste "Stadtkerne und Stadtbereiche mit besonders Denkmalbedeutung" der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger.
  • Das Gebäude ist wegen seines Baualters oder seiner besonderen (städtebaulichen) Lage ortsbild- oder landschaftsprägend.
  • Das Gebäude ist wegen seiner spezifischen Materialität, Gestalt sowie Bauweise und dem architektonischen Erscheinungsbild als Teil regionaler Bautradition ortsbild- oder landschaftsprägend.

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